Satzung des Voltigierverein Elbaue e. V. vom 19.05.2020

  1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Pferdesportverein Voltigierverein Elbaue e. V. (Verein) mit dem Sitz in 39175 Gerwisch in der Absicht, den Verein in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Stendal eintragen zu lassen.

Der Verein wird ebenfalls die Mitgliedschaft des Kreissportbund Jerichower Land e.V., des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Sachsen-Anhalt e. V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN) beantragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Gemeinnützigkeit

  1. Der Voltigierverein Elbaue e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Pferdesportes.
  2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO); er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
  3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 16).

§ 3

Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Voltigierverein Elbaue e. V. bezweckt:

  • die Förderung des Sports (§ 52 (2) Nr. 21 AO);
  • die Förderung des Tierschutzes (§ 52 (2) Nr. 14 AO);
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes (§ 52 (2), Nr. 8 AO)

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Voltigieren;
  2. die Ausbildung von Voltigierer und Pferd;
  3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports in der Disziplin des Voltigierens
  4. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
  5. die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
  6. die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;
  7. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

§ 4

Haftungsausschluss

Soweit kein Versicherungsschutz besteht, haftet der Verein nicht für Schäden seiner Mitglieder, den diese bei der Ausübung des Sports, Benutzung der Anlagen und Geräte oder bei Beteiligung an Vereinsveranstaltungen erleiden. 

§5

Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach 18 DS-GVO
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörendem Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten. 

  1. Mitgliedschaft

§ 6

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.

  1. Ordentliche Mitglieder/innen sind:
    • Mitglieder/innen über 18 Jahre (aktiv und passiv)
    • Ehrenmitglieder/innen

Dies sind Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, sie können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder/innen ernannt werden. 

  1. Außerordentliche Mitglieder/innen sind:
    • Mitglieder/innen unter 18 Jahren
    • Fördernde Mitglieder/innen

Als fördernde Mitglieder/innen können juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Einzelpersonen beitreten, ohne ordentliche Mitglieder/innen zu sein. Ihre Beitragszahlung erfolgt nach Vereinbarung. 

§ 7

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet innerhalb von vier Wochen über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden. Die Abstimmung im Rahmen der Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ablehnung gefordert werden. 
  2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN).

§ 7a

Verpflichtung gegenüber dem Pferd

  1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets
    1. die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
    2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
    3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
  2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
  3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

§ 8

Rechte und Pflichten

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnungen, am Vereinsleben teilzunehmen. Alle ordentlichen Mitglieder/innen haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind wählbar.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen und die sportlichen Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu vermeiden, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schädigen bzw. gefährden kann. Die Mitglieder/innen sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung und die Ordnungen des Vereins und der Verbände, deren Mitglied der Verein ist sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereins zu befolgen. 
  3. Die Mitglieder/innen haben entsprechend der Beitragsordnung Aufnahmegebühren und Beiträge zu zahlen. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. 

§ 9

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
  • gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, 
  • das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
  • gegen § 7 a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,
  • seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen an den Vorstand herauszugeben. Eingezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückvergütet. Bei Beendigung der Mitgliedschaft enden alle ggf. verliehenen Ämter oder Aufgaben (z. B. Mitgliedschaft im Vorstand). 

  1. Organe

§ 10

Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§ 11

Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung per E-Mail ist zulässig, wenn alle Mitglieder die Möglichkeit haben, auf diese Weise Kenntnis von der Einberufung zu bekommen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Eine Mitgliederversammlung per Videokonferenz ist grundsätzlich zulässig, insofern alle Mitglieder ihre Zustimmung ausdrücken. 
  5. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich (auch per E-Mail möglich) beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
  6. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Nach 32 (2) BGB ist ein Beschluss ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. 
  8. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 12

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
  • die Jahresrechnung,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Beiträge und Aufnahmegelder (Gebührenordnung),
  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und die Anträge nach § 7 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 12 Abs. 4 dieser Satzung. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

§ 13

Vorstand

  1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet. Seine Arbeit ist ehrenamtlich.
    Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens 9 Mitgliedern (der/ die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, Kassenwart, Sportwart und weitere Vorstandsmitglieder).

Über die Anzahl entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes. Alle gewählten Vorstandsmitglieder sind gleich stimmberechtigt. 

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
  3. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt der Vorstand in eigener Verantwortung. In Innen- und Außenverhältnis ist die Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung zu beachten. 
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn die Mitglieder des Vorstandes dem Verfahren zustimmen. Im Übrigen gelten die gleichen Bedingungen.
  5. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 14

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
  • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
  • die Führung der laufenden Geschäfte.

 

  • Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

§ 15

Haftungsfreistellung bzw. -begrenzung für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder

  1. Vorstandsmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
  2. Sind Vorstandsmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 16

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Jerichower Land e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Sinne der reitsportlichen Förderung zu verwenden hat.

Magdeburg, 19.05.2020